Warum?
Seit dem 2. Januar 2002 ist die Berufsbezeichnung Podologe durch das Podologengesetz geschützt. Den Titel darf nur führen, wer eine zweijährige – oder als gleichwertig anerkannte – Ausbildung und ein erfolgreiche abgelegtes Staatsexamen nachweisen kann.
Der geschützte medizinische Fachberuf, der in der Ausbildung die Bereiche der inneren Medizin, Orthopädie, Dermatologie und Mikrobiologie abdeckt, ist in seinem Handlungsfeld berechtigt, sowohl kosmetische als auch medizinische Behandlungen durchzuführen.
Krankenkassenzulassung:
Meine Praxis ist von allen Krankenkassen Deutschlands zugelassen
Voraussetzung dafür ist die Anerkennung der Ausbildung als Podologe/Podologin durch das Gesundheitsamt und eine den Anforderungen der Krankenkassen entsprechende Ausstattung der Praxis sowie der Nachweis der ständigen Weiterbildung.
Gerade jetzt in dieser Zeit, stellt der Anspruch an unsere Hygienemaßnahmen einen wichtigen Bereich dar.
Jeder Podologe ist verpflichtet sich an die Hygieneverordnung sowie an die richtige Instrumentenaufbereitung zu halten und diese auch zu dokumentieren.