Wichtig zu wissen

Nur wo Podologe drauf steht, ist auch Podologe drin!

Warum?

Nur ein Podologe darf unter ärztlicher Anordnung mit den Krankenkassen-sofern er eine Kassenzulassung hat – abrechnen, und nur ein Podologe darf an einem nicht gesunden Fuß, bzw. mit pathologischen Veränderungen arbeiten und behandeln!

Auch der Begriff medizinische Fußpflege ist NICHT mit einem Podologen gleichzusetzen.

Ebenfalls dürfen Nagelkorrekturspangen bzw. Nagelkorrektursysteme nur von Ärzten und Podologen gesetzt werden-

-Nicht von Fußpfleger*innen oder auch  Fachfußpfleger*innen.

 

Seit dem 2. Januar 2002 ist die Berufsbezeichnung Podologe durch das Podologengesetz geschützt. Den Titel darf nur führen, wer eine zweijährige – oder als gleichwertig anerkannte – Ausbildung und ein erfolgreiche abgelegtes Staatsexamen nachweisen kann.

Der geschützte medizinische Fachberuf, der in der Ausbildung die Bereiche der inneren Medizin, Orthopädie, Dermatologie und Mikrobiologie abdeckt, ist in seinem Handlungsfeld berechtigt, sowohl kosmetische als auch medizinische Behandlungen durchzuführen.


Krankenkassenzulassung:


Meine Praxis ist von allen Krankenkassen Deutschlands zugelassen

Voraussetzung dafür ist die Anerkennung der Ausbildung als Podologe/Podologin durch das Gesundheitsamt und eine den Anforderungen der Krankenkassen entsprechende Ausstattung der Praxis sowie der Nachweis der ständigen Weiterbildung.
Gerade jetzt in dieser Zeit, stellt der Anspruch an unsere Hygienemaßnahmen einen wichtigen Bereich dar.

Jeder Podologe ist verpflichtet sich an die Hygieneverordnung sowie an die richtige Instrumentenaufbereitung zu halten und diese auch zu dokumentieren.